Voranmeldungszeitraum für die Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer
ist im Regelfall der Kalendermonat (bei einer Umsatzsteuer von mehr als
7.500 € im Kalenderjahr). Die Finanzverwaltung kann zur Vermeidung von
Härten diese Frist um einen Monat verlängern (so genannte
Dauerfristverlängerung § 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz). Bei gewährter
Dauerfristverlängerung muss ein Unternehmer z.B. die Umsatzsteuer für den
Januar 2014 nicht zum 10.02.2014, sondern erst am 10.03.2014 ans Finanzamt
überweisen.
Voraussetzungen
Die Finanzverwaltung gewährt Dauerfristverlängerung nur auf Antrag.
Einem Antrag wird regelmäßig entsprochen, wenn der Steueranspruch nicht
gefährdet erscheint. Weitere Voraussetzung ist die Entrichtung der
Sondervorauszahlung.
Sondervorauszahlung
Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47
Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Antragsfrist
Ein Antrag ist von den Unternehmern für jedes Jahr neu zu stellen. Die
Sondervorauszahlung muss für jedes Kalenderjahr neu berechnet, angemeldet
und entrichtet werden. Hierfür gilt der 10. Februar des jeweiligen Jahres
als Stichtag.
Stand: 12. Januar 2014
Bild: photocrew - Fotolia.com
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