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Hinzurechnungsbesteuerung

Illustration

Die „Controlled Foreign Company Rule“ im deutschen Außensteuerrecht

Hinzurechnungsbesteuerung

Bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften haben deutsche Steuerpflichtige stets die so genannte Hinzurechnungsbesteuerung in die steuerliche Gesamtrechnung einzubeziehen. Die im deutschen Außensteuergesetz enthaltenen Regelungen sollen verhindern, dass ein inländischer Steuerpflichtiger seiner Steuerpflicht dadurch entgeht, dass er Einkünfte in einer ausländischen Kapitalgesellschaft bündelt, die in einem Niedrigsteuerland ansässig ist und an der er zu 100 % oder überwiegend, also zu mehr als 50 %, beteiligt ist (§ 7 Abs. 1 AStG). Die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert Einkünfteverlagerungen in Niedrigsteuerländer.

Beispiel

Eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person hält Lizenzrechte. Aus der Vermarktung dieser Lizenz fließen Einkünfte. Der Steuerpflichtige gründet in einem Null- oder Niedrigsteuerland eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nicht aktiv tätig ist und nur der Verwaltung der eingebrachten Lizenz dient (so genannte Zwischengesellschaft).

Direkte Zurechnung

Die Lizenzeinnahmen würden ohne Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in diesem Beispiel einer wesentlich niedrigeren oder gar keiner Besteuerung unterliegen. Um diesem Gestaltungsmodell den Anreiz zu nehmen, bestimmt das In-strument der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 bis § 14 AStG), dass die im Ausland erzielten Gewinne den inländischen Gesellschaftern der ausländischen Gesellschaft so zugerechnet werden, als ob sie von diesen direkt vereinnahmt worden wären. Der Vorteil des Steueraufschubs geht damit verloren.

Stand: 12. Januar 2014

Bild: sakkmesterke - Fotolia.com

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