Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn neben den
materiellen auch bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt werden. Als
formelle Voraussetzung wird u.a. eine Rechnung verlangt, auf der die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und auch des
Abnehmers vermerkt sind.
Der Fall
Besonders Letzteres bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. In
dem vom Europäischen Gerichtshof jüngst entschiedenen Fall ging es um
eine Lieferung von Maschinen nach Finnland, die ein amerikanisches
Unternehmen von einem deutschen Unternehmer kaufte. Der
US-Geschäftspartner hatte keine UST-Identifikationsnummer. Demzufolge
konnte der deutsche Verkäufer eine solche auch nicht auf die Rechnung
schreiben. Alternativ gab der deutsche Unternehmer aber die
UST-ID-Nummer des finnischen Endabnehmers auf der Rechnung an den
US-Geschäftspartner an. Die Finanzverwaltung versagte dennoch die
Steuerfreiheit.
EuGH-Urteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jedoch, dass eine
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch dann vorliegen kann,
wenn der Abnehmer keine USt-ID-Nummer hat und im Übrigen die materiellen
Voraussetzungen gegeben sind. Dem EuGH genügte, dass die Maschinen von
Deutschland nach Finnland geliefert worden sind, der Abnehmer
Unternehmer ist (wenn auch in den USA ansässig) und der Erwerb der
Maschinen in Finnland der Umsatzsteuer unterlag (EuGH-Urteil vom
27.9.2012, C-587/10).
Stand: 12. Januar 2013
Bild: leszekglasner - Fotolia.com
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