Dieses Gesetzesvorhaben aus 2012 stand unter dem (guten) Gedanken, die
Besteuerung inflationsbedingter Lohn- und Einkommenserhöhungen (also der
nicht realen Einkommenszuwächse) zu beseitigen bzw. wenigstens zu
beschränken. Das Gesetz wurde am 12.12.2012 im Vermittlungsausschuss
beraten. Hier wurde aber nur ein Kompromiss zur Anhebung des
Grundfreibetrags 2013 und 2014 gefunden, der sich am neuen
Existenzminimumbericht orientiert.
Erhöhung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben, 2013 um 126 € auf
8.130 € und 2014 um weitere 224 € auf 8.354 €. Zeitgleich und in gleichem
Umfang wird eine minimale Anpassung des Steuertarifs vorgenommen:
Lediglich die 1. Stufe wird verkleinert, 2013 von 8.131 € bis 13.469 € und
2014 von 8.355 € bis 13.469 €. Bei den übrigen Tarifeckwerten ändert sich
nichts.
Fazit
Eine prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs unter
gleichzeitiger Erhöhung des Eingangsteuersatz von derzeit 14 % ist
unterblieben, so dass der eigentliche Effekt des Gesetzes nicht erfüllt
worden ist. Lohn- und Einkommenserhöhungen, die nur die Inflation
ausgleichen, führen weiterhin zu einer schleichenden Steuermehrbelastung.
Dies dürfte besonders 2013 den Fiskus freuen. Denn für 2013 sind sowohl
Lohnerhöhungen als auch ein starker Anstieg der Kerninflationsrate
prognostiziert.
Stand: 12. Januar 2013
Bild: mentirossa - Fotolia.com
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