Zahlenangaben müssen vielfach von einem Steuerformular in ein anderes
übertragen werden. Auch wenn solche Übertragungen meist die Steuersoftware
erledigt, sind sie doch eine Fehlerquelle. In einem Fall, eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffend, waren die Einkünfte in der
Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben. In der
Einkommensteuererklärung der jeweiligen Gesellschafter waren sie hingegen
nur zur Hälfte enthalten. Die Gesellschafter gaben als Erklärung an, dass
diese fehlerhaften Angaben auf einem „Verrutschen” auf der Tastatur
beruhten.
Berichtigungspflicht
Der Bundesfinanzhof nahm in dem Fall einen Verstoß gegen die
Berichtigungspflichten an und wertete den Übertragungsfehler als Fehler
zulasten der steuerpflichtigen Gesellschafter. Die Steuerpflichtigen
„hätten diesen Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung,
spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids …bemerken und
korrigieren müssen“, so die Richter (Urt. v. 23.07.2013, VIII R 32/11).
Durch die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich
die Festsetzungsverjährungsfrist, sodass das Finanzamt bis zu 5 Jahre
zurück nachträglich „korrigieren“ kann.
Stand: 29. November 2013
Bild: B. Wylezich - Fotolia.com
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