Ein Rechtsanwalt unterhielt einerseits eine eigene Kanzlei und war
andererseits Mitgesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, mit
der er auch eine Bürogemeinschaft unterhielt. Der Rechtsanwalt nahm
Leistungen dieser Gesellschaft in Anspruch, u.a. eine Personalüberlassung,
die Ausführung von Schreibarbeiten, die Gestellung von Büromaterial, EDV
und Fachliteratur. Jeweils am Jahresende wurden Abrechnungen vorgenommen.
Die GmbH stellte Rechnungen aus mit folgenden Angaben:
„Personalgestellung-Schreibarbeiten bzw. andere Kosten, Büromaterial,
Porto, EDV, Fachliteratur“. Der Rechtsanwalt wollte aus diesen Rechnungen
einen Vorsteuerabzug geltend machen – jedoch ohne Erfolg.
Das Urteil
Dem Bundesfinanzhof (BFH) waren die verwendeten allgemeinen Kurzangaben
zu vage. Die Bezeichnungen „Personalgestellung-Schreibarbeiten“ usw.
erfüllen nicht die nach dem Umsatzsteuergesetz geltenden formalen
Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung.
Begründung: Solche Angaben würden eine mehrfache Abrechnung der damit
verbundenen Leistungen in weiteren Rechnungen nicht ausschließen.
Fazit
Auch für Leistungsabrechnungen in Bürogemeinschaften gilt, dass
Rechnungen neben den sonstigen Angaben insbesondere Angaben über Art und
Menge gelieferter Gegenstände bzw. Art und Umfang der in Rechnung
gestellten Leistungen sowie den jeweiligen Lieferzeitpunkt bzw. den
Leistungszeitraum enthalten müssen.
Stand: 12. November 2012
Bild: alphaspirit - Fotolia.com
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