Als elektronische Rechnungen gelten u.a. solche, die per Email ggf. mit
PDF-oder Textdateianhang, per Computer-Fax oder per Web-Download oder im
Wege des Datenträgeraustausches (EDI) übermittelt werden, nicht aber
Rechnungen, die von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von Computer-Fax zu
Standard-Fax übermittelt werden. Die Übermittlung elektronischer
Rechnungen erforderte bislang zwingend die Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur oder alternativ des EDI-Verfahrens. Mit der durch
das Steuervereinfachungsgesetz eingeführten Neuregelung entfällt diese
Notwendigkeit rückwirkend zum 1.7.2011.
Pflichtkriterien bleiben:
Unverändert bleiben aber die bisher geltenden abstrakten Kriterien für
die elektronische Rechnungstellung, also die Echtheit der Herkunft einer
Rechnung und die Unversehrtheit ihres Inhaltes und ihrer Lesbarkeit. Der
durch das Steuervereinfachungsgesetz geänderte Rechnungsbegriff
(Neufassung § 14 Abs. 1 UStG) enthält die Notwendigkeit der Erfüllung
dieser Pflichtkriterien.
Wie diese Kriterien im elektronischen Verfahren erfüllt werden, bleibt
jedem jedoch selbst überlassen.
Zustimmung des Rechnungsempfängers:
Die Versendung elektronischer Rechnungen setzt weiterhin die Zustimmung
des Rechnungsempfängers voraus.
Denn selbst wenn dieser formal einwandfreie Rechnungen empfängt,
berechtigen ihn diese unter Umständen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn er
z.B. die Lesbarkeit nicht gewährleisten kann.
Stand: 12. November 2011
Bild: Ariel Bravy - Fotolia.com
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