Als „Grenzgänger“ i.S. des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (Art. 15a DBA Schweiz) gilt jede in Deutschland oder der Schweiz ansässige Person, die in dem jeweils anderen Staat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit steht jeweils dem Staat (also Deutschland oder der Schweiz) zu, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger seine Arbeit ausübt, von diesen Vergütungen eine Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % des Bruttobetrages der Vergütungen erheben.
Nichtrückkehr
Kehrt der Arbeitnehmer nicht nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, gilt er gemäß DBA Schweiz dann nicht als Grenzgänger, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Konsultationsvereinbarung
Zur Frage, wann die tägliche Rückkehr an den Wohnsitz möglich bzw. zumutbar ist, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Schweiz folgende Konsultationsvereinbarung getroffen: Nutzt der Pendler ein Kraftfahrzeug, ist die tägliche Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz nicht zumutbar, „wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt“. Nutzt der Grenzgänger öffentliche Verkehrsmittel, ist die tägliche Rückkehr nicht zumutbar, „wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt“(BMF-Schreiben vom 25.10.2018, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09).
Stand: 29. Juli 2019
Bild: swisshippo - stock.adobe.com
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