Steuerpflichtige können größere Aufwendungen und Ausgaben, die ihnen zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sein.
Zumutbare Belastung
Das Finanzamt kürzt die Aufwendungen regelmäßig um die sogenannte zumutbare Belastung. Die Höhe der Belastung ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und der Anzahl der Kinder. Die Prozentsätze sind in drei Stufen gestaffelt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes-EStG). Bislang legte die Finanzverwaltung bei Überschreiten einer dieser Stufen stets den Prozentsatz der nächsthöheren Stufe zugrunde.
Berechnungsmethode
Diese bisherige Berechnungsmethode hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einer Entscheidung vom 19.1.2017 (VI R 75/14) für nicht rechtmäßig erachtet. Die Regelung des Einkommensteuergesetzes sei vielmehr so auszulegen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch diese Berechnungsmethode kommt es regelmäßig zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung mit der Folge, dass höhere Aufwendungen abgezogen werden können. Die Finanzverwaltung hat die vom BFH vorgegebene geänderte Berechnungsweise anerkannt und eine möglichst umgehende Berücksichtigung in Aussicht gestellt.
Stand: 27. Juli 2017
Bild: wsf-f - Fotolia.com
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