Geprellte Anleger, die einem Anlagebetrüger aufgesessen sind, der ein
Schneeballsystem betreibt, müssen ihre sogenannten Scheinrenditen
versteuern. Eine Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die vom Anleger
angeforderten Ausschüttungen auf sein Verlangen hätten ausgezahlt werden
können. Unbedeutend ist, ob der Betreiber des Schneeballsystems den
Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des
Schneeballsystems zu verhindern. Im Streitfall hatte das Finanzamt nicht
tatsächlich ausgezahlte, sondern auf Drängen des Betrügers
wiederangelegte Erträge der Besteuerung unterworfen (BFH Urteil vom
11.02.2014, VIII R 25/12).
Stand: 27. Juli 2014
Bild: cirquedesprit - Fotolia.com
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