Forderungen stellen Aktiva dar, die allerdings nur soviel wert sind,
als der Schuldner an Bonität besitzt. Fällt der Schuldner ganz oder
teilweise aus, kann auch das Finanzamt durch geschickte
Forderungsabschreibung an dem Verlust beteiligt werden.
Abstufungsschritte
Treten Zweifel an der Bonität eines Schuldners auf, sind die
Forderungen in einer ersten Stufe als dubiose Forderungen umzubuchen.
Die Umbuchung ist auch dann vorzunehmen, wenn nicht ganz ausgeschlossen
werden kann, dass der Schuldner doch noch zahlt.
Einzelabschreibung
Ist für eine bestimmte Forderung aus dem laufenden Geschäftsjahr das
Ausfallrisiko festgestellt, ist die Forderung ganz oder teilweise
abzuschreiben. Abzuschreiben ist dabei jeweils der Nettobetrag der
Forderung; die Umsatzsteuer ist gesondert zu berichtigen. Zahlt der
Schuldner im Laufe der nächsten Geschäftsjahre einen Teilbetrag, der
geringer ist als der ursprünglich erwartete Geldeingang, mindert der
geringere Betrag den steuerpflichtigen Gewinn in dem betreffenden
Geschäftsjahr als „periodenfremder Aufwand“.
Pauschalwertberichtigung
Die Pauschalwertberichtigung ermöglicht das Abschreiben aller
einwandfreien Forderungen zu einem bestimmten Prozentsatz. Der
Prozentsatz ist individuell und ergibt sich nach sorgfältiger Schätzung
aus der Höhe der wahrscheinlich ausfallenden Forderungen. Der Vorteil
dieser Methode ist, dass nicht jede einzelne Forderung zu bewerten ist.
Die Berichtigung erfolgt über das Konto „Einstellungen in die
Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen“. Dieses Aufwandskonto
mindert den steuerpflichtigen Gewinn für das betreffende Geschäftsjahr.
Pauschal berichtigt wird hier wiederum der Nettobetrag, ohne
Umsatzsteuer.
Strand: 27. Juli 2014
Bild: digitalefotografien - Fotolia.com
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