Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bekanntlich in
voller Höhe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Bis zu einem Betrag von 1.250 € können die Aufwendungen als
Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeiten
ansonsten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein
weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen grundsätzlich
nicht abzugsfähig.
Arbeiten zu Hause
Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit, einen oder mehrere Tage
in der Woche von zu Hause aus zu arbeiten. Entstehen dem Arbeitnehmer
dadurch Aufwendungen für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes,
konnten diese bislang nicht steuerlich geltend gemacht werden, weil dem
Arbeitnehmer ja ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
FG Urteil
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt den vollen Steuerabzug für
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Telearbeitsplatz zugelassen.
Begründung: Der vom Arbeitnehmer als Telearbeitsplatz genutzte Raum war
prinzipiell nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen.
Daher greifen die Kriterien für den Steuerabzug von Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer nicht (Urteil v. 19.1.2012, 4 K 1270/09).
Hinweis: In dem Fall sprachen insbesondere die Einsparungsmöglichkeiten
des Arbeitgebers im Dienstgebäude eine entscheidende Rolle. Denn der
Steuerpflichtige konnte zu den vereinbarten Heimarbeitszeiten gar nicht im
Betrieb arbeiten. Es stand ihm also in der Zeit kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung.
Stand: 12. Juli 2012
Bild: Jürgen Fälchle - Fotolia.com
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