Kompromiss bei Förderung von Solarstrom aus Fotovoltaikanlagen
Solarstromförderung
In dem ewigen Dauerstreit um die Förderung von Fotovoltaikanlagen hat
der Bundesrat nun einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses
gebilligt. Danach gelten die geminderten Vergütungssätze für neue
Fotovoltaikanlagen zum Stichtag 1.4.2012 zwar wie geplant. Neu eingeteilt
wurden aber die Leistungsklassen. So wurde eine eigene Förderklasse für
mittelgroße Dachanlagen mit 10 bis 40 Kilowatt Leistung eingerichtet. Der
Vergütungssatz beträgt künftig 18,5 Cent pro Kilowattstunde und liegt
damit höher als bislang vorgesehen.
Obergrenze
Neu aufgenommen wurde eine absolute Obergrenze für förderfähige
Anlagen. Ab einer Gesamtleistung von 52 Gigawatt gibt es künftig keine
Förderung mehr für neue Anlagen.
Steuerpflichtige als Stromerzeuger
Steuerpflichtige, die eine Fotovoltaikanlage betreiben, erzielen aus
der Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind Unternehmer i.S. des
Umsatzsteuergesetzes und umsatzsteuerpflichtig, sofern die
Kleinunternehmerregelung nicht greift. Darüber hinaus fällt auch
Gewerbesteuer an, wobei hierbei ein relativ hoher Freibetrag von 24.500 €
gilt, sodass in den meisten Fällen keine Gewerbesteuern anfallen
werden.
Fotovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung
Fotovoltaikanlagen gelten, egal ob als Aufdachanlage oder integrierte
Anlage konzipiert, als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches
Wirtschaftsgut. Es gelten vom Gebäude abweichende Abschreibungssätze.
Tipp: Wer in den nächsten 3 Jahren eine solche Anlage plant, kann den
Investitionsabzugsbetrag nutzen und bereits im Planungsjahr bis zu 40 %
der voraussichtlichen Kosten steuerlich geltend machen. Darüber hinaus ist
eine 20%ige Sonderabschreibung möglich.
Stand: 12. Juli 2012
Bild: Carsten Meyer - Fotolia.com
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