Fiskus beteiligt sich an arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten
Werbungskosten
Unter Werbungskosten fallen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind. Bei Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis
entstammende Rechtsstreitigkeiten und Prozesskosten spricht regelmäßig die
Vermutung dafür, dass es sich um Werbungskosten handelt. Dies gilt, auch
wenn ein Vergleich geschlossen wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst
festgestellt hat (BFH v. 9.2.2012, VI R 23/10).
Strafbare Handlungen gegenüber Arbeitgeber
Der BFH hat den Werbungskostenabzug im Streitfall auch für
strafrechtlich relevante Sachverhalte (Vertragsverletzungen, Verletzung
von Betriebsgeheimnissen) bejaht. Die Finanzverwaltung war hingegen der
Auffassung, dass die Rechtsstreitigkeiten außerhalb der beruflichen
Aufgabenerfüllung liegen und daher nicht mit den Einkünften aus der
Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Der Werbungskostenabzug sollte daher in
allen außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten mit dem
Arbeitgeber oder auch Geschäftspartner/Kunden geprüft werden!
Stand: 12. Juli 2012
Bild: eschwarzer - Fotolia.com
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