Ein bis zum Jahresende nicht genommener Urlaub verfällt nach einer Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) grundsätzlich. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Dem Arbeitnehmer verblieb bisher nur ein Schadenersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubes während des Arbeitsverhältnisses oder ein Recht auf Abgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis endete.
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 19.2.2019 (Az. 9 AZR 541/15) die bisherige Rechtsprechung dergestalt modifiziert, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie
Das Bundesarbeitsgericht setzte in diesem Urteil die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes aufgrund der Vorabentscheidung vom 6.11.2018, C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) um. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) ist der Arbeitgeber angehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich seinen bezahlten Jahresurlaub nehmen kann. Hierzu hat er ihn – erforderlichenfalls förmlich – mit dem Hinweis aufzufordern, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraumes verfallen wird.
Stand: 28. März 2019
Bild: Osterland - Fotolia.com
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