Das Finanzamt ist auch an falsche Information gebunden. Dies hat der
Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden. Streitgegenstand
waren Lohnsteuern auf sogenannte Nachteilsausgleichszahlungen an
Arbeitnehmer. Unter die Nachteilsausgleichzahlungen fällt die Überführung
einer Mitarbeiterversorgung ohne Systemumstellung an eine andere
Zusatzversorgungskasse. Nachdem der Bundesfinanzhof solche Zahlungen nicht
als Arbeitslohn betrachtet (Bundesfinanzhof, Urt. v. 14.09.2005, VI R
32/04 und VI R 148/98), forderte ein Arbeitgeber, alle zu Unrecht
versteuerten Nachteilsausgleichszahlungen in einem Lohnzahlungszeitraum
als negative Einkünfte korrigieren zu können. Das Finanzamt stimmte dem im
Rahmen einer so genannten „verbindlichen Anrufungsauskunft“ zunächst
zu.
Spätere Rückforderung
Wenig später verlangte das Finanzamt von dem betreffenden Arbeitnehmer,
der nicht zur Einkommensteuer veranlagt war, die Lohnsteuer nach. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hob den Nachforderungsbescheid allerdings auf. Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass wenn das Betriebsstättenfinanzamt
dem Arbeitgeber anlässlich einer Lohnsteueranrufungsauskunft eine Auskunft
erteilt, es an diese gebunden ist, auch wenn sie sich als falsch
herausstellen sollte. Vom Arbeitgeber aufgrund dieser Auskunft nicht
einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer kann daher nicht vom Arbeitnehmer
direkt nachgefordert werden (Urt. v. 17.10.2013, Az. VI R 44/12).
Stand: 27. März 2014
Bild: peshkova - Fotolia.com
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