Grundstücke, die der Erzielung von Vermietungs- und
Verpachtungseinkünften dienen, gehen oftmals nur unter hohen
Auseinandersetzungskosten auf einen Erben über. In solchen Fällen wird oft
verkannt, dass sich die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nicht
ausschließlich - nach der so genannten Fußstapfentheorie (§ 11d Abs. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) - an den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers orientiert.
Erbauseinandersetzungskosten
Vielmehr sind auch die dem Rechtsnachfolger entstandenen Aufwendungen
mit zu berücksichtigen. Zu diesen Aufwendungen zählen u. a. die
Erbauseinandersetzungskosten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden
hat (Urt. v. 09.07.2013, IX R 43/11).
Stand: 27. März 2014
Bild: Joachim Lechner - Fotolia.com
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater für Mandanten für Schönaich, Herrenberg, Böblingen und Sindelfingen. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren!
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.