Heileurythmist als freiberufliche Tätigkeit
Integrierter Versorgungsvertrag
Der Berufsverband der Heileurythmisten und eine gesetzliche Krankenkasse haben nach Angaben des Bundesfinanzhofs/BFH einen integrierten Versorgungsvertrag nach §§ 140a ff. Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V, sog. IV-Verträge) abgeschlossen. Dies sah der BFH als ausreichendes Indiz dafür an, dass ein Heileurythmist eine dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnliche Ausbildung und Tätigkeit ausübt. Damit stufte der BFH diese Berufsgruppe im Urteil vom 20.11.2018, VIII R 26/15 (veröffentlicht am 10.4.2019) als freiberuflich Tätige ein. Damit erzielt ein Heileurythmist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG und ist kein Gewerbetreibender.
Keine Gewerbesteuererklärung erforderlich
Im Streitfall gab eine Heileurythmistin keine Gewerbesteuererklärung ab. Der BFH gab der Klägerin recht und hob das vorinstanzliche Urteil auf.
Stand: 27. August 2019
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater für Mandanten für Schönaich, Herrenberg, Böblingen und Sindelfingen. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren!